Durch eine Novelle der Luftverkehrsregeln sind Flüge in Wien und anderen Orten in Österreich seit August 2022 mit angepassten Regelungen verbunden. Grund ist eine Änderung bezüglich der Genehmigung für Flüge rund um Flugplätze und Heliports.
Erst vor wenigen Wochen berichteten wir über Lockerungen bei Drohnenflügen in Wien für Drohnen mit einem Gewicht unter 250g. Zeitgleich zu dieser gelockerten Änderung hat sich aber auch eine weitere Einschränkung in die Regelungen eingeschlichen. Wir haben diesen Abschnitt nun mit aktuellen Informationen aktualisiert.
Anpassung der Luftverkehrsregeln in Österreich betreffend Flugplätze
Denn laut § 18 Abs. 4 und 5 LVR 2014 der Luftverkehrsregeln gilt bereits seit August 2022:
- „(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen von Flugplätzen ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
- (5) Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten zulässig. Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 und/oder eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. (…)
Laut der zuständigen Behörde (Austro Control) heißt das nun:
- Für Drohnen-Flüge in Sicherheitszonen rund um Flughäfen ist nun vorab eine Bewilligung von Austro Control erforderlich (§ 18 Abs. 4 LVR 2014).
- Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass rund um Flugplätze (Umkreis von 2,5 km um den Flugplatzbezugspunkt) der Betrieb von Drohnen grundsätzlich nur mehr außerhalb der Betriebszeiten zulässig ist. Eine Zustimmung zum Flug durch den Flugplatzbetriebsleiter ist nicht mehr möglich (§ 18 Abs. 5 LVR 2014).
Das sorgte in der Vergangenheit jedoch für Verwirrung. In einer E-Mail von Austro Control heißt es hierzu jedoch nochmals konkret:
„Im Rahmen der erteilten Bewilligung für das LO R 15 ist § 18 Abs. 5 LVR nicht anzuwenden, somit decken Bewilligungen der Austro Control für das LO R 15 auch die 2,5 km rund um die Flugplätze ohne Sicherheitszone ab und ein Betrieb ist auch innerhalb der Betriebszeiten (mit ACG Bewilligung) möglich.“
Das bedeutet: Auch während der Betriebszeiten von Flugplätzen sind Flüge innerhalb des 2,5 km Radius möglich, wenn eine Bewilligung seitens ACG vorliegt.
Achtung: Das gilt auch für Drohne unter 250g! Diese sind zwar von der Bewilligung an sich ausgeschlossen, jedoch ist diese dann doch wieder notwendig, wenn man sich innerhalb des 2,5 km Radius um Flugplätze befindet!
Somit sind Flüge beispielsweise in Wien nicht pauschal unmöglich, sondern erfordern nun lediglich eine kostenpflichtige Bewilligung (siehe dazu Drohne in Wien fliegen – das musst du wissen).
Welche Auswirkung hat die Änderung der Luftverkehrsregelungen?
Wie immer der Hinweis, dass es sich bei diesem Beitrag nicht um eine Rechtsberatung handelt. Informationen und Regelungen können sich jederzeit ändern. Kontaktiert im Zweifel immer die zuständigen Stellen. Wir halten diesen Artikel jedoch nach bestem Wissen und Gewissen auf dem aktuellsten Stand.
Schaut man sich die offizielle Karte der Austro Control für Wien an und aktiviert Flugplätze stellt man schnell fest, dass Flüge damit letztendlich fast nur noch mit Genehmigung der Austro Control möglich sind.
Direkte Absprachen mit den Flugplatzbetreibern und Heliports sind mit der Gesetzesänderung, wie oben beschrieben, ausdrücklich nicht mehr möglich!
Austro Control Informationen
Die Änderung sorgte 2022 noch für viel Verwirrung, da nicht klar war, ob Drohnenflüge innerhalb der Betriebszeiten dann gänzlich unmöglich waren. Das führte dazu, dass viele Drohnenpiloten Aufträge absagten. Durch die per Mail verschickte Ergänzung von ACG (siehe oben), sollte nun aber etwas mehr Klarheit herrschen.
In diesem Zusammenhang ist folgender Artikel ebenfalls interessant: Drohnen Gesetze und Regelungen in Österreich
Wir stehen im ständigen Austausch mit den Behörden und halten euch über die aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden.
Bis dahin gilt jedoch Vorsicht bei Flügen in Wien oder anderen Orten in Österreich, die von dieser Regelung betroffen sind. Auch wenn ihr das Ok der Flugplatzbetreiber bekommt, entspricht das nicht mehr den aktuellen Luftverkehrsregeln und ermöglicht euch daher nicht den Drohnenflug. Es ist zwingend die Austro Control zu kontaktieren.
hallo zusammen,
bin seit kurzem drohenpilot. alles angemeldet, alles registriert etc.
aber auskennen tu ich mich nicht mehr. darf ich nun im 2,5 km umkreis eines hubschrauber landeplatzes fliegen oder nicht? danke für eure infos.
Hallo Danilo,
diese Frage wird ja im Artikel beantwortet.
Lies den entsprechenden Absatz nochmals. Im Grunde ist es mit der aktuellen Regelungen quasi nicht erlaubt, wenn ein Heliport durchgehende Betriebszeiten hat.