Du fragst dich, ob du mit deiner Drohne über fremde Grundstücke fliegen darfst? Die Antwort ist auf den ersten Blick knifflig. Denn es kommt auf die Art des Grundstücks an Aber wir erklären dir die Details, damit du auf der sicheren Seite bist und gehen explizit auch auf Wohngrundstücke ein.
💡Das musst du wissen
- Der Luftraum ist frei. Aber …
- je nach Art des Grundstücks sind Drohnenflüge eingeschränkt oder verboten
- Darunter fallen z.B. Wohn- und Industriegebiete
- Dann sind Einverständniserklärungen der Nutzungsberechtigten erforderlich oder Genehmigungen von zuständigen Behörden
Grundsätzlich gilt: der Luftraum frei ist. So heißt es bereits in §1 des deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Somit ist es dir grundsätzlich erst einmal erlaubt fremde Grundstücke zu überfliegen. Doch natürlich folgt nun ein großes Aber.
Denn diese grundsätzliche Freiheit wird durch weitere Gesetze und Regeln eingeschränkt, damit nicht ständig irgendetwas um unsere Köpfe fliegt. Dabei gibt es die generellen Gesetze und Regelungen sowie die Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Grundstücksarten. Gehen wir der Reihe nach vor.
Eingeschränkte Grundstücke und generelle Gesetze und Regeln
Wo man mit seiner Drohne fliegen darf und wo nicht ist in der EU-Drohnenverordnung geregelt. Ableitend davon ergeben sich nationale Regelungen, die in Deutschland in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) im Paragraph § 21h „Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947“ niedergeschrieben sind.
Folgende Grundstücksarten sind laut dem Gesetz vom freien Überflug ausgenommen:
- Flugplätze (§ 21h Absatz 3 Nr. 1 LuftVO)
- Flughäfen (§ 21h Absatz 3 Nr. 2 LuftVO)
- Industrie und Energieversorgung sowie besondere Einrichtungen und Behörden (§ 21h Absatz 3 Nr. 3 LuftVO)
- Weitere Einrichtungen und Behörden (§ 21h Absatz 3 Nr. 4 LuftVO)
- Bahn- Schiffs- und Straßenverkehr (§ 21h Absatz 3 Nr. 5 LuftVO)
- Naturschutzflächen (§ 21h Absatz 3 Nr. 6 LuftVO)
- Wohngrundstücke (§ 21h Absatz 3 Nr. 7 LuftVO)
- Freibäder (§ 21h Absatz 3 Nr. 8 LuftVO)
- Kontrollzonen (§ 21h Absatz 3 Nr. 9 LuftVO)
- Krankenhäuser (§ 21h Absatz 3 Nr. 10 LuftVO)
- Unfall- und Einsatzorte (§ 21h Absatz 3 Nr. 11 LuftVO)
- Temporäre geografische Gebiete (§ 21h Absatz 4 LuftVO)
Betrifft dein Drohnenflug also eines der genannten Grundstücksarten musst du dich an die dort geltenden Voraussetzungen für den Betrieb deiner Drohne halten. Ein Überflug ist dort nicht ohne weiteres erlaubt!
🚀Unser Tipp
Du willst schnell und einfach herausfinden ob dein Drohnenflug in eines der Gebiete fällt? Dann schaue in unseren Ratgeber Wo darf ich mit meiner Drohne fliegen? rein. Dort erklären wir dir wie du das Ganze leicht mit offiziellen Daten auf einer Drohnen Karte prüfen kannst. Du erhältst dann sogar konkrete Handlungsschritte um deinen Drohnenflug umsetzen zu können. Beachte aber auch die weiteren Einschränkungen der EU Drohnenverordnung im Bezug auf deine eingesetzte Drohne.
Wir gehen in diesem Artikel nicht auf jede Grundstücksart ein, denn die offiziellen Vorgaben dazu erhältst du mit einem Klick auf den jeweiligen Link. Für dich dürfte vor allen Dingen aber die Frage nach dem Überflug von Grundstücken in Wohngebieten sein.
Ist das Fliegen über Wohngebieten erlaubt?
Die Antwort: nicht ohne weiteres. Wenn es um das Überfliegen von fremden Grundstücken geht sind meist Grundstücke in Wohngebieten betroffen.
Die deutsche Gesetzeslage schreibt hier vor:
§21h (3):
Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Punkt 7: über Wohngrundstücken, wenn:
a) der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
b) die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind oder (…)
LuftVO §21h (3) Punkt 7
Das Überfliegen fremder Wohngrundstücke ist also verboten und setzt die Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten voraus, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft.
- Die Drohne wiegt über 250 Gramm.
- Die Drohne kann Foto und / oder Audioaufnahmen anfertigen.
- Die Drohne ist in der Lage Funksignale zu senden oder zu empfangen.
- Sowie die weiteren Punkte unter c) nicht zutreffen (siehe LuftVO)
Das bedeutet, das beim Fliegen typischer Drohnen, wie beispielsweise den Modellen von DJI, immer eine Genehmigung notwendig sein wird, da diese Drohnen alle über Kameras verfügen.
Trifft einer der genannten Punkte zu werdet ihr die Zustimmung des Grundstücksbesitzers brauchen wenn ihr über diesem Gebiet fliegen wollt. Denn erteilt euch der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks eine Erlaubnis für den Überflug, könnt ihr auch mit Kamera-Drohnen über 250 Gramm das Grundstück überfliegen. Ein entsprechendes Muster PDF stellen wir euch hier zum kostenlosen Download bereit:
💾 Download – Drohnenflug Einverständniserklärung Grundstückseigentümer[Muster]
Achtet zusätzlich auf die Abstände zu unbeteiligten Personen und Wohngrundstücken bei Flügen in den unterschiedlichen Unterkategorien A1-A3 der offenen Betriebskategorie. Infos dazu gibt es im Artikel zur EU-Drohnenverordnung.
Erfahrt hier, wie ihr den Eigentümer eines Grundstücks ermitteln könnt.
Alternative: Ausnahmegenehmigung
Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, sich von dem oben genannten Punkt befreien zu lassen. Dazu ist die sogenannte Ausnahmegenehmigung erforderlich. Mit dieser Genehmigung könnt ihr euch von dem generellen Verbot beim Überfliegen von Wohngrundstücken befreien lassen. Dafür müsst ihr aber einige Voraussetzungen erfüllen. Ansprechpartner hierfür sind die jeweiligen Landesluftfahrtbehörden der Bundesländer.
Aber Vorsicht: auch mit einer Ausnahmegenehmigung zum Überfliegen fremder Grundstücke braucht ihr dennoch die Erlaubnis des Grundstückseigentümers, von dem Grundstück vom dem ihr startet und auf dem ihr landet!
Weitere Einschränkungen
Darüber hinaus sind natürlich die weiteren Anforderungen an den Drohnenflug zu beachten, die sich in der EU-Drohnenverordnung wiederfinden. Darunter fallen:
- maximale Flughöhe 120 Meter
- direkter und ununterbrochener Sichtkontakt zur Drohne erforderlich
- ausreichender Sicherheitsabstand zu Personen (abhängig von der Drohnenklasse)
- Drohne darf maximal 25 kg wiegen
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