Alles was du zur EU Drohnenverordnung wissen musst. Die EU Drohnenverordnung beschreibt wo und wie man in der EU mit seiner Drohnen fliegen darf. Sie ist die Grundlage für alle nationalen Drohnen-Gesetze und damit ein Muss für alle Drohnenpiloten. Wir fassen in diesem Artikel alle wichtigen Regeln und Informationen zu den aktuellen Gesetzen für dich zusammen. Erfahre jetzt alles was du fürs Drohnenfliegen wissen musst.
Wer in der EU Drohnen fliegen will muss die aktuelle EU Drohnenverordnung 2024 kennen. Sie enthält alle wichtigen Informationen die Drohnenpiloten kennen müssen, wenn sie legal mit ihrer Drohne fliegen wollen. Zusätzlich dazu können die einzelnen Länder in gewissem Rahmen aber weiterhin auch eigene Gesetze ergänzen, die jedoch alle auf den EU Gesetzen aufbauen.
💡Das musst du wissen
- Die EU-Drohnenverordnung gilt in der gesamten EU (jedoch nicht bei Flügen in Gebäuden)
- Unterteilung in Betriebskategorien Open, Specific und Certified
- Unterteilung von Drohnen in die Klassen C0-C6
- Flüge in der Open Kategorie mit C0-C4 Drohnen ohne Genehmigung möglich
- Versicherungspflicht für alle Drohnen (egal ob privat oder kommerziell)
- Registrierungspflicht für Drohnenbetreiber
- Kennzeichnungs- und Fernidentifizierungspflicht
Auf der folgenden Seite liefern wir euch eine Übersicht über die aktuellen EU Drohnengesetze mit dem Stand 2024 und allen wichtigen Informationen die für Drohnenpiloten relevant sind. Einzelne Teilbereiche werden darüber hinaus in separaten Artikeln nochmals ausführlicher aufgegriffen. Dadurch wollen wir den Artikel umfassend und dennoch so schlank wie möglich halten.
Bitte beachten: Die Informationen auf dieser Seite sind nach bestem Wissen und Gewissen aus offiziellen Quellen zusammengetragen und zum Teil frei übersetzt. Wir achten sorgfältig auf die Korrektheit der Angaben und bieten zu allen Informationen weiterführende Artikel. Zusätzlich halten wir diesen Artikel laufend aktuell, ergänzen Informationen oder aktualisieren veraltete Hinweise. Wir empfehlen immer die hier genannten Quellen zu prüfen!
Wo gilt die EU Drohnenverordnung?
Die EU Drohnenverordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Liechtenstein, Island, und der Schweiz. Die EU-Drohnenverordnung gilt dabei aber nicht für Flüge in Innenräumen. Wer in Gebäuden fliegt, ist kein Teilnehmer am Luftverkehr und muss sich entsprechend auch nicht an die nachfolgenden Regeln und Gesetze halten.
EU Drohnenverordnung 2024 – was hat sich geändert?
Mit der Einführung der EU Drohnenverordnung Ende 2020 wurden die Gesetze rund um den unbemannten Luftverkehr innerhalb der EU vereinheitlicht – soweit es möglich ist. Das führte zwangsläufig zu Abweichungen an der bis dahin in Deutschland gültigen Drohnenverordnung aus dem Jahr 2017. Die größten Änderungen kurz zusammengefasst:
- Anhebung der maximalen Flughöhe von 100m auf 120m
- Einführung von Drohnen-Klassen (Anpassung der Gewichtsgrenzen)
- Registrierungspflicht für Drohnenbetreiber
- Einführung zwei unterschiedlicher Drohnenführerscheine (EU-Kompetenznachweise und EU-Fernpiloten-Zeugnis
- e-ID für Drohnen mit Remote-ID
Zum 01.01.2024 traten darüber hinaus zwei wichtige Änderungen bei den Gesetzen in Kraft, auf die wir auch im Laufe dieses Artikels eingehen.
Aufbau der EU-Drohnenverordnung
Die EU Drohnenverordnung ist folgendermaßen aufgebaut:
- Einteilung in Anwendungsszenarien (Open, Specific, Certified)
- Einteilung von Drohnen in Klassen (C0 – C6)
Die folgenden Absätze beschreiben die genannten Punkte im Detail. Nicht abschrecken lassen: Auch wenn es erstmal viel Text ist, ist die EU Drohnenverordnung logisch aufgebaut und am Ende nicht so schwer zu verstehen, wie man denkt. Nimm dir die Zeit diesen Artikel in Ruhe zu lesen.
Anwendungsszenarien der EU Drohnenverordnung
Jeder Drohnenflug wird anhand seiner Merkmale in eine von drei Kategorien eingeteilt: Open, Specific und Certified.
Die Kategorie Open unterteilt sich dabei nochmals in drei Unterkategorien A1, A2 und A3. Ist ein Drohnenflug keiner Unterkategorie der Kategorie Open zuzuordnen, rutscht er automatisch in die Specific Kategorie. Wenn auch dort der Anwendungsfall nicht abgedeckt wird kommt es zur höchsten Einstufung, der Certified Klasse.
💡Vereinfacht lässt sich sagen: Je näher der Drohnenflug an Menschen stattfinden soll und je schwerer die Drohne ist, desto höher ist das Risiko und damit auch die Einstufung in der Kategorie (= Betriebsgenehmigung der Behörde notwendig). Weitere Faktoren, die sich auf die Art des Drohnenflugs beziehen, sind hierbei ebenfalls entscheidend (siehe unten).
Für die meisten Drohnenpiloten wird es daher erstrebenswert sein, dass der eigene Drohnenflug in die Open Kategorie fällt.
Sobald Flüge in dicht besiedelten Gebieten stattfinden, mit schweren Drohnen durchgeführt werden, außerhalb der Sichtweite geflogen wird oder der Transport von Gegenständen mittel Drohne durchgeführt werden sollen, bewegen wir uns in die Specific Kategorie.
Die Certified Kategorie wird für die meisten Drohnenpiloten kaum eine Rolle spielen und vermutlich größtenteils nur für Industrieunternehmen wie Drohnen-Lieferdienste, Lufttaxis und ähnliche Unternehmen Anwendung finden.
Anwendungsszenario: Open (Offen)
Der Betrieb in der Open Kategorie ist in der Regel erstrebenswert, denn hier können Flüge einfacher und ohne spezielle Genehmigung durchgeführt werden (mit Ausnahmen). Doch daran sind natürlich einige Bedingungen geknüpft. Möchte man unter den Bedingungen der Open Kategorie fliegen gilt es folgendes zu beachten:
- maximal zulässige Flughöhe 120 Meter
- direkter und ununterbrochener Sichtkontakt zur Drohne notwendig
- ausreichender Sicherheitsabstand zu Menschen (abhängig von der Drohnenklasse, siehe weiter unten)
- Drohne darf maximal 25kg wiegen
Trifft eine dieser Bedingungen nicht zu, ist der Betrieb in der Open Kategorie nicht mehr möglich.
Darüber hinaus zeichnet sich die Open Kategorie durch folgende Punkte aus:
- Keine Genehmigungen notwendig
- Versicherungspflicht für alle Drohnenpiloten
- Drohnenflüge mit niedrigem Risiko
- Flug nur in Sichtweite erlaubt
- Kein Transport gefährlicher Güter
- Kein Abwurf von Objekten
- Je nach Unterkategorie/Drohnen-Klasse:
- Online-Schulung…
- …Drohnenführerschein…
- …oder Registrierung des Drohnenpiloten notwendig
- Mindestalter darf von jedem Mitgliedsstaat gewählt werden. In Deutschland liegt es bei 16 Jahren, außer für Spielzeugdrohnen nach Richtlinie 2009/48/EG (Drohnen unter 250g ohne Kamera oder Sensoren zum Aufzeichnen) für die es keine Alterseinstufung gibt
- Ein Drohnenkennzeichen mit EU Registrierungsnummer (eID) des Drohnenpiloten notwendig. Außer für Spielzeugdrohnen (Drohnen unter 250g und ohne Aufnahmefunktion)
- Dazu kommen noch Regulierungen des jeweiligen EU Mitgliedsstaates. So dürfen diese selbst so genannte „No Fly Zones“ (Flugverbotszonen bzw. Geozones) oder bestimmte zusätzliche Einschränkungen definieren, an die sich ebenfalls gehalten werden muss. Das betrifft in der Regel Flugplätze, Militäranlagen, Gefängnisse, Regierungsgebäude und in Deutschland vermutlich auch Wohngebiete (Flug nur mit Einverständnis des Grundstückseigentümers dürfte beispielsweise bestehen bleiben).
In Deutschland werden diese Zonen in einem aktuellen Gesetzesentwurf besprochen und sollten im Laufe des Jahres 2021 Einzug in die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) finden. Bis dahin haben die Punkte der alten Drohnenverordnung noch weiterhin Bestand, außer sie weichen von den in diesem Artikel genannten Punkten der EU-Drohnenverordnung ab. Dann gelten auch jetzt schon die Gesetze der neuen Verordnung. - Weitere Einschränkungen ergeben sich darüber hinaus zusätzlich aus der Drohnen-Klasse (C0-C4). Dazu unten mehr.
Unterkategorie A1
- Flug über und in der nähe von Personen möglich
- Überflug von unbeteiligten Dritten muss vermieden werden
- kein Überflug über Menschenansammlungen
Unterkategorie A2
- Flug in sicherer Entfernung zu unbeteiligten Personen (mindestens 30m)
- Bei Drohnen die einen „Slow“-Modus verfügen kann der Abstand auf 5m reduziert werden
Unterkategorie A3
- Flug nur in weiter Entfernung von Menschen (mindestens 150m)
- keine unbeteiligten Dritte im gesamten Flugbereich
- Mindestabstand zu Wohn-, Industrie- und Gewerbegebieten von mindestens 150m
Übersichtsgrafik
Die folgende Grafik stellt die Anforderungen an das Anwendungsszenario Open, seinen Unterkategorien A1, A2 und A3 sowie die weiter unten vorgestellten Drohnen Risikoklassen C0-C4 zusammenhängend in einer Übersicht dar.
Anwendungsszenario: Specific (Spezifisch)
Erfüllt der geplante Drohnenflug auch nur eine der in der Open Kategorie genannten Kriterien nicht, rutscht er automatisch in die Specific Kategorie.
Hier wird dann eine gesonderte SORA-GER Risikobewertung für den Einsatz notwendig (siehe dazu den Artikel Was ist SORA?). Diese muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden um eine Betriebsgenehmigung für den geplanten Flug in der Speziellen Kategorie zu bekommen.
Alternativ kann auf sogenannte Standardszenarien zurückgegriffen werden, die eine entsprechende SORA-GER Bewertung überflüssig machen und den Genehmigungsprozess vereinfachen sollen. Zwei Standradszenarien sind bisher definiert:
- STS-01 – VLOS (Visual Line of Sight) über einem kontrollierten Bereich am Boden in einem bewohnten Gebiet
- STS-02 – BVLOS (Beyond Visual Line of Sight) über einem kontrollierten Bereich am Boden in einem dünn besiedelten Gebiet mit Luftraumbeobachter
Behörden steht es frei selbst weitere Standardszenarien zu erstellen. Sobald wir hier weitere Informationen erhalten aktualisieren wir diesen Abschnitt.
Mit einem LUC Zertifikat (light UAS operator certificate) kann die Beantragung von Betriebsgenehmigungen in der Speziellen Kategorie auf eine einmalige Antragsstellung reduziert werden. Kosten und Aufwand eines LUC Zertifikats sind aber extrem hoch. Es entspricht einer umfangreichen Zertifizierung des Drohnenbetreibers als Art Luftfahrtunternehmen. Diese Variante kommt für einzelne Drohnenpiloten nicht in Frage und richtet sich nur an spezialisierte Unternehmen.
Anwendungsszenario: Certified (Zertifiziert)
Die Certified Kategorie erwähnen wir hier nur der Vollständigkeit halber. Für die Mehrzahl der Drohnenpiloten ist diese Kategorie irrelevant.
- Betriebsart 1: Internationaler Flug von zertifizierten Frachtdrohnen nach Instrumentenflugregeln (IFR) in den Luftraumklassen A-C mit Starts und Landungen auf Flugplätzen im Zuständigkeitsbereich der EASA. Zum Beispiel eine unbemannte A320, die eine Fracht von Paris nach New York transportiert.
- Betriebsart 2: Drohnenbetrieb in städtischen oder ländlichen Umgebungen unter Verwendung vordefinierter Routen in Lufträumen, in denen U-Space-Dienste angeboten werden. Dazu gehört der Betrieb von unbemannten Drohnen, die Passagiere oder Fracht befördern. Zum Beispiel Lufttaxi oder Paketzustelldienste, die direkt auf Ihren Balkon, das Dach Ihres Gebäudes oder Ihren Vorgarten kommen.
- Betriebsart 3: Betrieb wie bei Betriebsart Nr. 2, jedoch mit einem Luftfahrzeug mit einem Piloten an Bord. Es wird erwartet, dass dies die erste Art des Lufttaxibetriebs abdeckt, bei dem der Pilot an Bord ist. In einer zweiten Phase wird das Flugzeug ferngesteuert (Betriebsart 2).
Drohnen-Klassen C0-C6 der EU Drohnenverordnung
Drohnen werden in 7 unterschiedliche Risikoklassen eingeteilt die mit C0 bis C6 gekennzeichnet sind. Die Klasse einer Drohne ist dabei ausschlaggebend, in welcher Unterkategorie der Kategorie Open sie geflogen werden kann und welche Voraussetzungen damit an den Drohnenpiloten gestellt werden.
Die Einstufung in eine Klasse wird vom Hersteller der Drohne selbst anhand von festgelegten Richtlinien der EU Drohnenverordnung durchgeführt. Die Kennzeichnung wird dann vor dem Kauf einer Drohne und auf der Drohne selbst einsehbar sein.
Momentan gibt es nur eine Handvoll Drohnen mit entsprechenden Cx-Kennzeichnungen. Daher fallen die meisten aktuellen Drohnen, die ohne Cx-Label auskommen müssen, in eine eigenständige Kategorie und werden als sogenannte Bestandsdrohnen geführt (mehr dazu weiter unten, „Übergangsphase für bestehende Drohnen“).
Auf diese Weise sollen bereits auf dem Markt befindliche Drohnen unproblematisch auch mit der Einführung der EU Drohnenverordnung genutzt werden können.
Alle Details zu den vorhandenen Drohnen-Klassen mit den jeweiligen Anforderungen an die Drohnen gibt es dazu in unserem separaten Artikel zu den EU Drohnen-Klassen. Du musst die dort enthaltenen Informationen nicht alle auswendig können. Wichtig für dich ist zu wissen, dass es mehrere Drohnen-Klassen gibt, die entscheiden, in welcher Kategorie du deine Drohne fliegen kannst, wodurch die Klasse ein entscheidendes Kaufkriterium sein kann.
Quelle: easa.europa.eu – (EU) 2019/945
Übergangsphase für bestehende Drohnen im Rahmen der EU Drohnenverordnung – am 01.01.2024 geendet
Da es bisher (Stand: April 2024) nur wenige Drohnen mit der neuen Cx-Klassifizierung gibt, existierte für die meisten auf dem Markt befindlichen Drohnen (Drohnen die vor dem 01.01.2024 hergestellt und vertrieben wurden und kein Cx-Label hatten) eine Übergangsregelung die nur bis zum 31.12.2023 gültig war. Seit dem Jahr 2024 dürfen keine Drohnen mehr ohne Cx-Label in den Verkauf kommen (Restbestände ausgenommen).
Die Drohnen wurden abhängig von ihrem Gewicht zugeteilt und entsprechende Beschränkungen auferlegt. Diese finden sich zusammengefasst in untenstehender Liste.
Von der EASA wird es offiziell als limited Open Kategorie bezeichnet.
Bestandsdrohnen ohne Cx-Klassifizierung (bis 31.12.2023)
- auch hier gilt für alle Drohnen eine Versicherungspflicht
- Drohnenpilot muss Bedienungsanleitung lesen
Drohnen unter 500g
- Flug in allen Unterkategorien (A1, A2, A3) des Anwendungsszenario Open möglich
- Kein EU-Drohnenführerschein notwendig (weder EU-Kompetenznachweis noch EU-Fernpiloten-Zeugnis)
- Ab 01.01.2024: EU-Kompetenznachweis notwendig für den Betrieb von Drohnen über 250g und unter 500g in der Unterkategorie A1
Drohnen ab 500g und unter 2kg
- Flug in Unterkategorie A2 und A3 des Anwendungsszenario Open möglich
- EU-Kompetenznachweis (kleiner EU-Drohnenführerschein) für A3 und …
- EU-Fernpiloten-Zeugnis (großer EU-Drohnenführerschein) für den Betrieb in Unterkategorie A2 notwendig. Hier jedoch mit erhöhtem Abstand zu Menschen (50m anstatt 30m wie bei Drohnen mit C-Klassifizierung)
Hinweis: Dank Übergangsregelung bis 31.12.2023 ebenfalls 30m für Bestandsrohnen.
Drohnen ab 2kg und unter 25kg
- Flug in Unterkategorie A3 des Anwendungsszenario Open möglich
- EU-Kompetenznachweis (kleiner EU-Drohnenführerschein) bei Flügen in Unterkategorie A3 notwendig
Seit dem 01.01.2024 können Drohnen ohne Cx-Klassifizierung in
- A1 geflogen werden, wenn das Gewicht unter 250g liegt (kein EU-Drohnenführerschein notwendig)
- und in A3 (EU-Kompetenznachweis notwendig) wenn das Gewicht unter 25kg liegt.
🛑Flüge in der Unterkategorie A2 sind demnach mit Bestandsdrohnen über 250g seit dem Jahr 2024 nicht mehr möglich. (EASA FAQ). Siehe dazu auch den Artikel Bestandsdrohnen Regelung ab 2024 – Darauf musst du JETZT achten!
Wo darf ich jetzt also mit meiner Drohne fliegen?
Wie man alle diese einzelnen Regelung in ein großes Ganzes packen und schnell nachschauen kann, wo man mit welcher Drohne nun fliegen darf und wo nicht, haben wir dir in unserem Artikel Wo darf ich mit meiner Drohne fliegen? zusammengestellt.
Dort werden die einzelnen Passagen der EU Drohnenverordnung in Bezug zu realen Beispielen gestellt und veranschaulichen die Drohnen Gesetze somit deutlicher.
Versicherungspflicht
Unabhängig aller neuen Regelungen und ob privat oder kommerziell geflogen wird, eine Drohnenversicherung ist immer Pflicht. Das war auch bereits mit der alten Drohnenverordnung der Fall.
Alle Informationen zur Drohnen-Haftpflichtversicherung haben wir in dem verlinkten Beitrag zusammengefasst. Unsere Empfehlung ist hier der günstige Versicherungsschutz von helden.de (ab 39€/Jahr)*.
Registrierung als Drohnenpilot im Rahmen der EU Drohnenverordnung
Die Registrierung ist für Besitzer von Drohnen notwendig, die …
- in der speziellen Kategorie betrieben werden
- in der offenen Kategorie betrieben werden und eine maximale Abflugmasse von 250 Gramm oder mehr haben und die bei einem Aufprall auf einen Menschen übertragene kinetische Energie des unbemannten Luftfahrzeug größer als 80 Joule ist oder
- mit Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten (z. B. einer Kamera) ausgestattet sind, sofern es sich nicht um Spielzeug gemäß Richtlinie 2009/4848/EG handelt.
Alle Informationen und dazugehörigen Links zur Registrierung und Kennzeichnung nach der aktuellen EU-Drohnenverordnung haben wir euch in folgendem Artikel zusammengefasst: Registrierung und Kennzeichnung als Drohnenpilot.
EU-Drohnenführerscheine der EU Drohnenverordnung
Wie bereits oben mehrfach erwähnt, wurden mit der EU Drohnenverordnung auch zwei neue „Drohnenführerscheine“ eingeführt.
- EU-Kompetenznachweis („kleiner EU Drohnenführerschein“)
- EU-Fernpiloten-Zeugnis („großer EU Drohnenführerschein“)
Beide „Führerscheine“ sind seit dem 01.01.2021 in der jeweils notwendigen Unterkategorie und Cx-Klassifizierung verpflichtend (siehe Hinweise oben).
EU-Kompetenznachweis
- Online-Training
- Online-Test
- darf beliebig oft wiederholt werden
- vermutlich kostenlos und direkt beim LBA online durchführbar
- Gültigkeit: 5 Jahre
EU-Fernpiloten-Zeugnis
- EU-Kompetenznachweis ist Voraussetzung
- Praktisches Selbst-Training erforderlich (eigene schriftliche Bestätigung ausreichend)
- Theorie-Prüfung bei einer zertifizierten Prüfstelle notwendig, meist in Kombination mit einer Schulung
- Gültigkeit: 5 Jahre
- kostenpflichtig, da durch externe und zertifizierte Anbieter durchgeführt
Sehr wahrscheinlich ist es, dass die offiziellen Prüfstellen, die bisher die Kenntnisnachweisprüfung anbieten nach und nach auch auf das EU-Fernpiloten-Zeugnis umschwenken werden.
Alles was darüber hinaus noch wichtige zu den EU-Drohnenführerscheinen haben wir für euch in unserem Artikel EU-Drohnenführerschein – alle Informationen zusammengefasst.
Quellen zur EU Drohnenverordnung
Die offizielle Quelle zur EU Drohnenverordnung ist die EASA (European Union Aviation Safety Agency). Hier befinden sich alle offiziellen Dokumente, Gesetzesentwürfe und weitere Informationen. Die gesamte Seite ist in englischer Sprache gehalten. Einige Dokumente gibt es in unterschiedlichen Sprachen, auch auf Deutsch.
Besonders relevant sind hier die Verordnungen (EU) 2019/945 sowie (EU) 2019/947.
Das Luftfahrt Bundesamt (LBA) bietet ein kurzes FAQ zur neuen EU Drohnenverordnung, dass wir ebenfalls als Quelle für unseren Artikel genutzt haben.
Ebenfalls als Quelle geeignet ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMVI) mit ihrer DIPUL Plattform.
EU Drohnenverordnung 2024 FAQ
Die aktuelle EU Drohnenverordnung 2024 ist bereits seit dem 01.01.2021 in Kraft und erhielt zum Jahresbeginn 2024 einige Änderungen. Alle Informationen zu den aktuellen EU Regelungen liefert unser ausführlicher Artikel.
Ja, mit der aktuellen EU Drohnenverordnung 2024 ist eine Drohnen-Haftpflichtversicherung immer Pflicht. Ohne darf nicht geflogen werden.
Im Rahmen der aktuellen EU Drohnenverordnung 2024 kann es verpflichtend sein, sich offiziell als Drohnenbetreiber beim LBA zu registrieren. Abhängig ist das von der Risikoklasse der eingesetzten Drohne. Alle Informationen dazu haben wir in diesem Artikel zur EU Drohnenverordnung zusammengefasst.
Mit der aktuellen EU Drohnenverordnung gab es zahlreiche Änderungen beim Betrieb von Drohnen. Alles zu den Anwendungsszenarien und den neuen Drohnen Risikoklassen erfahrt ihr in unserem Artikel zur EU Drohnenverordnung 2024.
Der deutsche Kenntnisnachweis war bis Ende 2021 gültig. Er konnte in den neuen EU-Kompetenznachweis (kleiner EU-Drohnenführerschein) umgeschrieben werden. Mehr Infos gibt es im Artikel.
Mit der EU Drohnenverordnung 2024 gibt es zwei Drohnenführerscheine: den kleinen (EU-Kompetenznachweis) und den großen (EU-Fernpiloten-Zeugnis). Je nach Drohnen Risikoklasse kann einer der beiden notwendig sein. Mehr Informationen dazu gibt es im Artikel.
„Die EU-Drohnenverordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in den assoziierten Staaten (Norwegen, Liechtenstein, Island, Schweiz), sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dort ratifiziert wurde.“ (Quelle: LBA).
Ja, die EU Drohnenverordnung gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten.
super!
War sehr hilfreich,vor allem für Anfängerpiloten wie mich ist das eine super Zusammenfassung der neuen Gesetzte.Vielen dank das sich jemand die zeit genommen hat das hier so super zusammenzufassen.
Hallo Oskar,
vielen Dank für dein Feedback! Es freut uns natürlich sehr, wenn sich die Arbeit auszahlt und wir helfen können 🙂
Viele Grüße
Dimitri
Zum Thema Versicherungspflicht rate ich Euch, zuerst Euren Anbieter für die Privathaftpflicht zu kontaktieren und nicht den Links zu den Anbietern zu folgen.
Bei meiner Versicherung mir kann ich ohne nennenswerte Mehrkosten die Drohnennutzung über die Privathaftpflicht abdecken (HUK).
Gruß
Hallo Jochen,
danke für deinen kommentar.
Selbstverständlich kann und sollte man zuerst bei seiner Privathaftpflichtversicherung nachfragen bzw. nachgucken ob und welche Art von Drohnenflügen abgedeckt werden (können).
Dennoch ist es immer angeraten Versicherungen zu vergleichen und nicht zwangsläufig gleich das anzunehmen, was einem die bestehende Versicherung vorsetzt. Denn da gibt es wie immer viele Unterschiede, nicht nur beim Preis.
Daher ist es durchaus ratsam, auch „den Links zu den Anbietern“ zu folgen. Ob man dann die dortigen Angebote nutzt oder nicht, bleibt dann ja immer noch jedem selbst überlassen 🙂
Viele Grüße
Dimitri
Hallo, danke für den Artikel.
Erlaubt die neue Verordnung Flüge bei Nacht?
Die Droniq App (vom DFS empfohlen / mit-entiwckelt) enthält entsprechende Hinweise, aber ich konnte keine eindeutige Antwort finden.
Vielen Dank für das Feedback.
Hallo Anon,
konkrete Infos aus der EU-Verordnung haben auch wir dazu bisher nicht gefunden. Da die Verordnung es aber explizit vorsieht, dass einzelne Länder zusätzliche Regelungen beibehalten oder hinzufügen können, ist davon auszugehen, dass hierzulande die Regelungen zu Nachtflügen beibehalten werden. Sprich: nicht ohne Genehmigung.
https://www.dein-drohnenpilot.de/drohne-bei-nacht-daemmerung-fliegen-erlaubt-oder-nicht/
Sollten uns hier neue Informationen erreichen, wird der verlinkte Artikel aktualisiert.
Viele Grüße
Dimitri
Hallo Drohnenfreunde,
wo habt ihr die Info her, dass man mit einem EU-Fernpiloten-Zeugnis während der Übergangsphase auch Drohnen mit 500 bis 2000g in der Kategorie A2 fliegen darf? Hier der meiner Ansicht nach relevante Auszug aus der Verordnung aus Artikel 22: „unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 2 kg, die von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.030(2) von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, unter Einhaltung eines horizontalen Mindestabstands von 50 m zu Menschen betrieben werden“
Meinem Verständniss nach steht docht nicht, dass sich irgendwas an der Kategorie ändert. Also nach wie vor A3 und nach wie vor 150m Abstand zu Wohn- Gewerbe, Industire und Erholungsgebieten. Lediglich der Abstand zu Personen, der in A3 nicht scharf definiert ist (aber garantieren muss, dass keine Person gefährdet wird, also vielleicht 100m?) reduziert sich auf 50 m. Ansonsten gelten weiterhin alle Regeln aus A3. Aber vielleicht habt ihr da auch noch was anderes gefunden. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Viele Grüße
Julian
Die Drohnen können mehrere Tausend Meter hoch fliegen, aber es wurde eine willkürliche Grenze von lächerlichen 100m festgelegt.
Einfach mal den Wert von Drachen am Seil übernommen, ohne die Unterschiede in der Steuerbarkeit zu berücksichtigen.
Gibt es da Informationen wer aus der Politik und welche Autoren/Juristen da beteiligt waren?
Man sollte nicht pauschal harte Einschränkungen machen, sondern Gesetze so schreiben dass es die Möglichkeit gibt höher zu fliegen oder in NSG zu fliegen wenn man bestimme Anforderungen erfüllt.
Welchen Grund hat z.B. das Verbot in einem NSG? Lautstärke?
Dann hätte man die Chance nutzen können durch einen dB-Wert die Hersteller dazu zu animieren leisere Drohnen herzustellen.
Und wenn einmal Drohnen existieren die wie Vögel fliegen, wie die Festool-Drohne, welche Basis haben dann noch die Verbote in NSG?
Und was die maximale Höhe angeht hätte man ja Regeln aufstellen können die Kontakte mit Flugzeugen verhindern.
Auch in technischer Hinsicht.
Wenn Ich an mein Smartphone einen kleinen USB-DVBT-Stick anschließe kann ich die Transponder aller Flugzeuge in der Gegend empfangen, und deren Position sehen. Warum also nicht die Höhe freigeben, wenn die Nutzer zugleich alle Flugzeuge in der Gegend beobachten. Z.B. automatisch per App die eine Warnung abgibt.
Oder sogar in die Drohne eingebaut mit automatischem Abstieg wenn sich ein Flugzeug nähert.
Es gibt jetzt Windkraftanlagen ohne das Geblinke (ist mir gerade entfallen warum das ein Problem sein kann), weil die es geschafft haben für ihren Bereich eine Technik durchzusetzen die nur noch blinkt, wenn sich ein Flugzeug nähert.
Bessere Gesetze können die Technik verbessern. Leiser, Luftraumüberwachung mit automatischem ausweichen etc..
Fliegen ohne Sicht etc..
Es darf auch keinen Fall soweit kommen dass Amazon etc. das Recht erhalten, gewerblich ohne Sicht auf über 100m ohne Sicht oder sogar automatisch (um mal alles zusammen zu packen) zu fliegen, das aber der Bürger nicht darf.
Und wenn man es darf, sollte es nicht nur unter hohen Hürden, Gebühren etc. etc. etc. möglich sein.
Irgendwann fliegen schließlich auch private automatisch fliegende „Drohnen“ mit Menschen drin, die keinerlei Flugschein haben…
Und natürlich könnten auch die kleinen Drohnen einen Transponder mit sich führen.
Das sollte ja sogar im Interesse reaktionärer Überwachungsfanatiker sein…
Nötig wäre es aber nicht. Denn ausweichen sollte immer die Drohne.
Sie ist auch wendiger als Flugzeuge.
Aber ist erst mal ein Gesetz eingeführt, wird in Deutschland oft nichts mehr verändert…
Jetzt wäre natürlich die Chance dass Rot/Grün/Gelb das Gesetz verbessern.
Nein, Ich habe keine Drohne.
Mich stört jede Art von dummem Reaktionismus.