Die seit dem 31.12.2020 gültige EU-Drohnenverordnung wurde nun in einem Gesetzentwurf in nationales deutsches Recht umgesetzt. Das dürfte Ende Juni/Juli für endgültige Rechtssicherheit in Deutschland sorgen.
EU-Durchführungsverordnungen gelten in der Regel sofort nach in Kraft treten auf EU-Ebene. So ist das auch mit der EU-Drohnenverordnung, die zum 31.12.2020 Gültigkeit bekommen hat. Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen diese Verordnungen jedoch eigenständig in nationales Recht überführen, damit sich nationales- und EU-Recht nicht widersprechen. Dies ist hierzulande nun vor kurzem geschehen und entsprechende Anpassungen an der Luftverkehrsordnung (LuftVO) wurden in einem ersten Entwurf vorgenommen.
Meistens bezieht sich dieses nationale Recht dann auf die bereits ausfomulierte Durchführungsverordnung der EU, weswegen sich wenig zu den bekannten Verordnungen ändert. Mitgliedsstaaten haben jedoch in der Regel einen gewissen Spielraum um die Verordnung an einigen Punkten mit eigenen Regelungen und Definitionen zu versehen.
Im Falle der EU-Drohnenverordnung betrifft das vor allem die Flugverbotszonen sowie die Zuständigkeiten von nationalen Behörden. Der 92-seitige Gesetzentwurf vom 31.03.2021 findet sich unter folgendem Link direkt auf der Webseite des Bundestags (zu berücksichten sind dabei die folgenden nachträglich Anpassungen vom 06.05.2021).
Einschränkungen durch Flugverbots- bzw. GEO-Zonen
Die OFFENE Kategorie der EU-Drohnenverordnung wird durch die Überführung in nationales Recht durch klar definierte Flugverbotszonen, oder besser gesagt duch GEO-Zonen, eingeschränkt. Denn anstatt Verbote zu formulieren, wird in der neuen LuftVO beschrieben, wo der Drohnenflug erlaubt ist. Diese sind deutschen Drohnenpiloten jedoch bereits aus der hierzulande bis zum 31.12.2020 gültigen deutschen Drohnenverordnung von 2017 bekannt.
So ist der Betrieb von Drohnen über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von Flugplätzen und über und innerhalb eines seitlichen Abstands von einem Kilometer von der Begrenzung von Flughäfen zulässig.
Ebenso zulässig ist der Drohnenflug „über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat.“
Einzelheiten zu diesen „geografischen Beschränkungen des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ finden sich auf Seite 20 des Entwurfs (Anpassungen auf Seite 3, § 21h beachten).
Abstimmung im Bundesrat steht bevor
Der Entwurf muss nun am 28.05.2021 noch vom Bundesrat angenommen werden. Danach steht einer offiziellen Übernahme in das nationale Recht nichts mehr im Weg.
Wir informieren euch dann in einem separaten Artikel über alle Besonderheiten und Abweichungen der nationalen Regelungen und Gesetze und zeigen euch die wichtigsten Unterschiede zur EU-Drohnenverordnung auf, die ihr in Deutschland dann beachten müsst. Wir warten hier jedoch noch, bis die Übernahme in nationales Recht vollständig abgeschlossen ist.
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