Das LBA gab bekannt, dass die zum 31.12.2020 mit der EU-Drohnenverordnung in Kraft tretende Registrierungspflicht für Drohnenpiloten bis zum 30. April 2021 ausgesetzt wird. Was das genau bedeutet, fassen wir in diesem Artikel zusammen.
Die neue EU-Drohnenverordnung sieht eine Registrierungspflicht für Drohnenbesitzer vor. Diese tritt zusammen mit der Verordnung am 31.12.2020 in Kraft. Ab diesem Tag müssten Drohnenpiloten sich also registrieren und die nach der Regiestrierung zugewiesene eID an die eigene Drohne anbringen.
Das LBA gab nun aber in einer Allgemeinverfügung bekannt, diese Registrierungspflicht in Deutschland bis zum 30. April 2021 auszusetzen. Vom LBA heißt es hier:
Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen, die ihren Wohnsitz oder im Falle von juristischen Personen ihren Hauptgeschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 von ihren Pflichten gemäß der Artikel 5, 6 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 befreit. Diese müssen die geforderte Registrierung während des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen haben. Betreiber, die sich noch nicht registriert haben oder denen die individuelle Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde, müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem unbemannten Luftfahrzeug anbringen. Name und Adresse sind in einer Form anzubringen, die eine leichte Identifizierung des Betreibers ermöglicht.
Quelle: LBA Allgemeinverfügung
Als Begründung äußert sich das LBA wie folgt:
Aus technischen und administrativen Gründen ist eine sofortige Registrierung aller betroffenen Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen nicht durchführbar.
Quelle: LBA
Auswirkungen der Allgemeinverfügung zur Registrierungspflicht
Das bedeutet also, dass sich Drohnenpiloten bzw. Drohnenbesitzer in Deutschland nicht direkt zum 31.12.2020 online beim LBA registrieren müssen, sondern erst bis zum 31.04.2021. Drohnenbesitzer haben hierzulande also vier weitere Monate Zeit diese Registrierung durchzuführen und ihre persönliche eID zu erhalten.
Innerhalb dieser vier Monate dürfen Drohnenpiloten in Deutschland statt der eID dann wie bisher auch ihren Namen und ihre vollständige Adresse an der Drohne anbringen. Ab dem 01.05.2021 darf dann aber nur noch die eID für diesen Zweck genutzt werden. Bis dahin muss man sich also zwingend in der Datenbank des LBA registriert haben.
Wir raten Drohnenbesitzern daher die Registrierung trotz der Allgemeinverfügung zeitnah durchzuführen. Der Registrierungsprozess soll nämlich weiterhin ab dem 31.12.2020 auf der Webseite des LBA starten. Der Registrierungsprozess ist mittlerweile auch offiziell und wie angekündigt gestartet.
Die Allgemeinverfügung hat darüber hinaus nur in Deutschland ihre Gültigkeit. Wer ab dem 31.12.2020 in anderen EU Ländern seine Drohne fliegen will, kommt nicht um die frühzeitige Registrierung vorbei.
Wer muss sich registrieren?
Einen ausführlichen Artikel zum Thema Registrierung und Kennzeichnung – eID – EU-Drohnenverordnung haben wir bereits verfasst. Dort finden sich alle Informationen die für Drohnenpiloten und Drohnenbesitzer relevant sind.
Wer sich genau registrieren muss hat das LBA in drei Punkte zusammengefasst. Eine Registrierung ist für Besitzer von Drohnen notwendig, die …
- in der speziellen Kategorie betrieben werden
- in der offenen Kategorie betrieben werden und eine maximale Abflugmasse von 250 Gramm oder mehr und die bei einem Aufprall auf einen Menschen übertragene kinetische Energie des unbemannten Luftfahrzeug größer als 80 Joule ist oder
- mit Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten (z. B. einer Kamera) ausgestattet sind, sofern es sich nicht um Spielzeug gemäß Richtlinie 2009/4848/EG handelt.
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